Satzung

Satzung des TSV München-Gerberau e.V.

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Neufassung der Satzung des Turn- und Sportvereins München-Gerberau e.V., mehrheitlich beschlossen in der Mitgliederversammlung am 09.05.2016.

  • §1   Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein München-Gerberau e.V.“ (TSV Gerberau) und hat seinen Sitz in München-Allach. Die Gründung erfolgte am 14.11.1947, eingetragen beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 5302. Registergericht: Aktenzeichen AR 2696/53 vom 27.10.1953.
  2. Die Vereinsfarben sind gelb und schwarz
  • §2   Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  • §3   Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Dem Verein obliegen die planmäßige Pflege der Leibesübungen und die Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Einnahmen des Vereins (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse) werden entsprechend des Zuwendungszweckes auf die Konten der Abteilungen aufgeteilt und dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Überschüsse dürfen nur für den Erwerb, die Errichtung, den Ausbau und die Unterhaltung von Sportanlagen, für den zu sportlichen Zwecken genutzten Teil des Vereinsheimes und sonstigen, der sportlichen Betätigung dienenden Gebäuden und Geräten verwendet werden.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen. Sie dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Vergütungen an allgemeine Mitglieder sind, abgesehen von dem Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen wie Reisekosten und dgl., unzulässig. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so sind diese nach vorheriger Absprache mit der Vorstandschaft von der Abteilung des Vereins zu bezahlen, für die diese Tätigkeit ausgeführt wird. Vergütungen an Mitglieder mit Trainerauftrag müssen durch einen Vertrag geregelt sein. Ein Vertrag wird durch den zuständigen Abteilungsleiter beantragt und wird durch mehrheitliche Abstimmung in der Vorstandschaft gültig. Die Höhe der Vergütung muss sich nach der auszuweisenden Qualifikation des Trainers und der wirtschaftlichen Lage der betreffenden Abteilung richten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein sorgt dafür, dass seine Mitglieder bei der Ausübung der sportlichen Tätigkeit im Rahmen des Vereins und dass aktiv für den Verein tätige Mitglieder (Übungsleiter, Trainer, ehrenamtlich Tätige) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein angemessen versichert sind.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen der Landeshauptstadt München mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden.
  7. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet.
  • §4   Mitgliedschaft bei Verbänden

  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der für die von den einzelnen Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände.
  2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die von den Verbänden erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Spielordnungen usw.) als unmittelbar für die betreffende Sportart verbindlich an.
  • §5   Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ein ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat.
  3. Jugendliche werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendmitgliedergeführt.
  4. Zum Ehrenmitglied des Vereins kann auf Antrag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung der Leibesübungen im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen erworben hat.
  5. Soll ein aus dem Amt scheidender 1.Vorsitzender für langjährige hervorragende Leistungen für den Verein geehrt werden, so kann er auf einstimmigen Beschluss des Hauptausschusses anlässlich seines Ausscheidens aus dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende übt keine vereinsamtliche Tätigkeit aus. Er hat jedoch das Recht zur Teilnahme an Hauptausschusssitzungen ohne Stimmrecht.
  • §6   Aufnahme in den Verein

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt, bei Jugendlichen unter schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstandschaft steht das Recht zu, in vertraulicher Sitzung eine Aufnahme aus triftigen Gründen mit Dreiviertelmehrheit abzulehnen. Gegen diesen Beschluss kann der Nichtaufgenommene durch ein Mitglied innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet, schriftliche Berufung bei der Vorstandschaft des Vereins einlegen. Diese überprüft den Fall nochmals und entscheidet in Einstimmigkeit endgültig.
  3. Die Aufnahme tritt erst dann in Kraft, wenn die Vorstandschaft diese nicht aus triftigen Gründen ablehnt und der Beantragende per Unterschrift sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  • §7   Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder unterscheidet Beiträge für Erwachsene und Minderjährige. Für Auszubildende, Schüler, Studierende und Rentner werden reduzierte Beiträge erhoben. Beiträge für Angehörige einer Familie werden in einem Familienbeitrag günstiger berechnet. Die betroffenen Familienmitglieder müssen diesen Familienbeitrag beantragen (s. Beitragsformular). Die Höhe der Mitgliedsbeiträge soll sich sozialverträglich nach den Angeboten und Erfordernissen des Vereins und der Abteilungen richten und dabei Empfehlungen des Bayerischen Landessportverbandes berücksichtigen. Ein Vergleich mit anderen Sportvereinen unter Berücksichtigung des Sportangebotes ist sinnvoll. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrages erfolgt auf halbjähriger Basis. D.h. tritt jemand im Verlauf des ersten Kalenderhalbjahres ein, so wird ihm der Beitrag für das ganze Kalenderjahr berechnet, tritt jemand im Verlauf des zweiten Kalenderhalbjahres ein, so wird ihm nur der halbe Jahresbeitrag berechnet. Die Zahlung erfolgt normalerweise im Lastschriftverfahren. Die Abbuchung vom Konto des Mitgliedes findet zu Beginn des Kalenderjahres statt. In besonders gelagerten Fällen kann die Vorstandschaft in Mehrheit auf Antrag Beitragsfreiheit oder Beitragsstundung gewähren. In jedem Fall muss der Verein das betroffene Mitglied versichern und den Versicherungsbeitrag entrichten.
  2. Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Entstehende Kosten gehen zu Lasten säumiger Mitglieder. Bei Zahlungsrückständen von mehr als 12 Monaten kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen sowie evtl. deren gerichtliche Beitreibung vorbehält.
  • §8   Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Vereinssatzung und sonstiger Ordnungen an dem Vereinsleben teilzunehmen und innerhalb der jeweiligen Übungsstunden Einrichtungen des Vereins und die Gerätschaften unentgeltlich zu benutzen. Sie können bei sämtlichen Sportabteilungen unter Beachtung der Anordnungen des Übungsleiters und der für die einzelnen Abteilungen geltenden Regeln und Bestimmungen Sport treiben.
  2. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind im Rahmen der Satzungsbestimmungen nach mindestens einmonatiger Zugehörigkeit zum Verein stimmund wahlberechtigt. Wählbar in die Vorstandschaft ist jedoch nur, wer volljährig ist. Das Stimm- und Wahlrecht ruht, solange trotz schriftlicher Mahnung die ausstehenden Vereinsbeiträge nicht bezahlt sind.
  3. Jedes Mitglied hat in den Abteilungsversammlungen nur in der Abteilung Stimmrecht, die es als seine Stammabteilung angegeben hat.
  • §9   Pflichten der Mitglieder

  1. Zur Pflicht der Mitglieder gehören:
    -pünktliche Beitragszahlung
    -Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung
    -Leistung des vollen Schadensersatzes bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums
  2. Den Anordnungen der Vorstandschaft, den Abteilungsleitungen sowie der von den Vereinsorganen bestellten Ausführungsorganen und Ausschüssen ist in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit des betreffenden Organs bezieht, Folge zu leisten.
  3. Die Übernahme einer Vereinsfunktion innerhalb einer Abteilung (Trainer / Übungsleiter) ist nur mit Zustimmung der Vorstandschaft erlaubt.
  4. Jedes Mitglied muss Ehre und Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder achten.
  • §10   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
  2. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar.
  3. Die Mitgliedschaft ist auf die Dauer eines Kalenderjahres ausgerichtet. D.h. ein Austritt aus dem Verein kann nur jeweils für das Kalenderjahresende schriftlich und unter Rückgabe der Mitgliedskarte erklärt werden. Die Kündigung muss mindestens vier Wochen vor dem Kalenderjahresende der Vorstandschaft vorliegen, ansonsten erfolgt eine automatische Verlängerung der Mitgliedschaft um ein Kalenderjahr.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände, die es in Besitz hat, herauszugeben.
  5. Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch die Vorstandschaft erfolgen bei:
    -groben Verstößen gegen die Anordnungen der Vorstandschaft oder der Abteilungsleiter
    -vereinsschädigendem Verhalten
    -unehrenhaftem Verhalten
    -unsportlichem Verhalten

6. Die Streichung als Mitglied kann durch die Vorstandschaft erfolgen bei: -Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen -Nichtbezahlung der fälligen Beiträge

  1. Über den Ausschluss oder die Streichung als Mitglied entscheidet die Vorstandschaft in vertraulicher Sitzung einstimmig. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet, schriftliche Beschwerde an die Vorstandschaft des Vereins zulässig. Diese überprüft den Fall nochmals und entscheidet in Einstimmigkeit endgültig.
  • §11   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    -Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
    -Vorstandschaft
  2. Die Vorstandschaft wird für zwei Jahre gewählt.
  • §12   Mitgliederversammlung

  1. Am Anfang eines Kalenderjahres ist eine Versammlung aller Mitglieder als „Hauptversammlung“ einzuberufen. Die Tagesordnung dieser Versammlung hat zu lauten:

    I. im Wahljahr

1) Jahresbericht des 1.Vorsitzenden

2) Jahresbericht der Abteilungen und der Jugendleitung

3) Rechenschaftsbericht des Hauptkassierers und der Kassenprüfer

4) Entlastung der Vorstandschaft

5) Neuwahl der Vorstandschaft

6) Wahl von zwei Kassenprüfern

7) Beschlussfassung über evtl. vorliegende Anträge

    II. in dem dazwischen liegenden Jahr

1) Jahresbericht des 1.Vorsitzenden

2) Jahresbericht der Abteilungen und der Jugendleitung

3) Rechenschaftsbericht des Hauptkassierers und der Kassenprüfer

4) Wahl des Wahlausschusses

5) Beschlussfassung über evtl. vorliegende Anträge

  1. Auf besonderes Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder oder der Vorstandschaft kann eine außerordentliche Versammlung einberufen oder ein außerordentlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Siehe auch §18.2.
  • §13   Vorstandschaft

  1. Der Vorstandschaft gehören an:
    Vorsitzender
    Stellvertretender Vorsitzender
    Gesamtjugendleiter
    Schriftführer
    Hauptkassierer
  2. Der 1.Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
  3. Die Sitzungen der Vorstandschaft und des Hauptausschusses beruft der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter ein. Sowohl in der Vorstandschaft wie auch in allen Versammlungen führt er nach den Regeln der Geschäftsordnung im Anhang I den Vorsitz. Die Einberufung aller Versammlungen ist in §18.1geregelt.
  4. Der 1. Vorsitzende hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die er für die Erreichung der Vereinszwecke im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich hält. Er hat den Verein in eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl und die Forderung der Mitglieder und die Ethik des Sports verlangen und dabei stets den mehrheitlichen Willen der Vorstandschaft in entscheidenden Fragen einzuholen.
  5. Über Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von Ausgaben berät und entscheidet die Vorstandschaft. Öffentliche Werbung muss von der Vorstandschaft genehmigt werden. Spezifische Werbung für eine Abteilung wird nach der Genehmigung durch die Vorstandschaft verantwortlich von der jeweiligen Abteilung betrieben. Es steht der Vorstandschaft frei, zur Beratung einzelner Belange die zuständigen Vereinsfunktionäre herbeizuziehen.
  6. Dem Gesamtjugendleiter obliegen die Jugendarbeit im Verein und die Koordination der Jugendabteilungen. Er ist für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der seitens der Vorstandschaft zugewiesenen Geldmittel für die Jugendabteilung verantwortlich.
  7. Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel des Vereins und veranlasst insbesondere die Eintragungen in das Vereinsregister des Amtsgerichts gemäß den Anweisungen der Vorstandschaft. Er hat die Protokollbücher der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen zu führen.
  8. Der Hauptkassierer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verbuchung aller ein- und ausgehender Gelder in den Kassenbüchern des Vereins. Die von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge müssen entsprechend der Zugehörigkeit der Mitglieder zu den einzelnen Abteilungen verursachergerecht auf die einzelnen Abteilungen verbucht werden. Sonstige Einnahmen und Ausgaben müssen ebenfalls abteilungsrelevant verbucht werden. Bei unklarer Zuordnung entscheidet die Vorstandschaft.
  9. Zu Beginn eines Jahres legt der Hauptkassierer dem Hauptausschuss einen groben Finanzplan vor, aus dem die abteilungsspezifische Aufteilung der Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen, Jugendzuschüssen und Übungsleiterzuschüssen und der Ausgaben für die Versicherung der Mitglieder und die Gebühren für die Benutzung der Sporthallen und des Sportplatzes hervorgehen. Zwischen den Konten der Abteilungen darf nur mit Zustimmung der Vorstandschaft und der betroffenen Abteilungsleitungen Geld übertragen werden.
  10. Zur Absicherung der Abteilungskonten hinterlegt der Hauptkassierer diese getrennt bei einer Bank, z.B. für TSV München-Gerberau Turnen und TSV München-Gerberau Fußball. Die Bank soll sicherstellen, dass auf das jeweilige Abteilungskonto der 1. Vorsitzende im Auftrag der Vorstandschaft, der Hauptkassierer und der jeweilige Abteilungsleiter nur gemeinsam Zugriff haben (sog. Und-Konto). Durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft und aller Abteilungsleiter kann von dieser Regelung bis auf Widerruf abgewichen werden. Der 1.Vorsitzende im Auftrag der Vorstandschaft und der Abteilungsleiter können dem Hauptkassierer für Transaktionen ein bestimmtes Tageslimit einräumen. Nur im Rahmen dieses Limits kann der Hauptkassierer über die entsprechenden Vereinskonten selbständig verfügen. Die gültige Satzung muss der Bank bekanntgegeben werden. Der 1.Vorsitzende, die Vorstandschaft, der Hauptkassierer und die Abteilungskassierer verpflichten sich, nur dann Ausgaben zu tätigen, wenn diese durch einen positiven Kontostand des jeweiligen Abteilungskontos gedeckt sind. Ein Überziehen der einzelnen Konten ist nicht statthaft. Der Verein behält sich vor, bei Zuwiderhandlung den oder die Schuldigen persönlich in Haftung zu nehmen. Die Bank soll sicherstellen, dass ein Überziehen der einzelnen Konten nicht möglich ist. Die Tätigkeit des Hauptkassierers wird von zwei aus der Mitgliedschaft durch die Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer überprüft.
  11. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
  12. Alle Versammlungs- und Sitzungsprotokolle müssen von dem 1.Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Protokollabschriften erhalten sämtliche Vorstandschaftsmitglieder. Alle Versammlungen sind vertraulich.
  • §14   Hauptausschuss

  1. Dem Hauptausschuss gehören an:
    die Vorstandschaft
    die Abteilungsleiter
  2. Der Hauptausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander oder zum Hauptverein betreffen.
  3. Der Hauptausschuss kann mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlussvorlagen verfassen, über welche die Vorstandschaft entscheiden muss.
  4. Der Hauptausschuss ist von dem 1.Vorsitzenden des Vereins oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter auf Verlangen mindestens eines Abteilungsleiters einzuberufen. Er sollte höchstens zweimal im Kalenderjahr einberufen werden.
  5. Über die Sitzungen des Hauptausschusses sind Protokolle zu führen. Sie sind vom Schriftführer und dem 1.Vorsitzenden abzuzeichnen.
  • §15   Kassenprüfer

  1. Von der Hauptversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitgliedschaft gewählt.
  2. Die beiden Kassenprüfer sollten zweimal jährlich, mindestens jedoch vor der Hauptversammlung eine Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege vornehmen. Nach jeder Revision haben sie die Verpflichtung, dem Hauptausschuss und zur Hauptversammlung der Mitgliedschaft Bericht zu erstatten.
  3. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken und auf nicht durch die Vorstandschaft genehmigte Ausgaben hinweisen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der von der Vorstandschaft genehmigten Ausgaben.
  • §16   Wahlausschuss

  1. Alle zwei Jahre wird in der Hauptversammlung ein Wahlausschuss gewählt, der sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammensetzt. Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, welche durch längere Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
  2. Der Wahlausschuss hat die Neuwahl der Vorstandschaft rechtzeitig vorzubereiten und sich mit sämtlichen Organen des Vereins in Verbindung zu setzen und zu prüfen, inwieweit sich Amtsträger für eine weitere Mitarbeit zur Verfügung stellen. Er legt alle schriftlich eingereichten Vorschläge für zur Besetzung kommenden Funktionärsstellen in der Hauptversammlung vor. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Vorsitzende hat in der Hauptversammlung die Entlastung der einzelnen Mitglieder der Vorstandschaft und die Neuwahl der Mitglieder der neuen Vorstandschaft durchzuführen. Vorschläge aus der Mitgliedschaft sollen mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung dem Wahlausschuss schriftlich eingereicht werden. Während der Mitgliederversammlung entscheiden ggf. die versammelten Mitglieder in einfacher Mehrheit ob weitere Vorschläge aus der aktuellen Mitgliederversammlung berücksichtigt werden sollen.
  • §17   Abteilungen

  1. Im Verein werden für die verschiedenen Arten von Leibesübungen nach Bedarf eigene Abteilungen eingerichtet.
  2. Der Übungs- und Wettkampfbetrieb wird in diesen Abteilungen durchgeführt und zwar unter der verantwortlichen Leitung der Abteilungsleiter. Der Abteilungsleiter ist dem 1.Vorsitzenden des Vereins für den ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb verantwortlich.
  3. Die Abteilungen müssen wenigstens einen Leiter und einen Stellvertreter und können einen Kassierer vorsehen und müssen die Erfüllung der sportlichen Aufgaben und die Verpflichtungen gegenüber dem Gesamtverein und der Vorstandschaft gewährleisten.
  4. Die Abteilungsleitung soll von ihren Mitgliedern alle zwei Jahre in einfacher Mehrheit gewählt werden.
  • §18   Einberufung von Versammlungen, Wahlmodus, Satzänderungen

  1. Zu Sitzungen der Vorstandschaft und des Hauptausschusses lädt der 1.Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter ein. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen des Vereins erfolgt mehrheitlich durch die Vorstandschaft mittels schriftlicher Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vorher erfolgen.
  2. In dringenden Fällen kann durch die Vorstandschaft oder auf Verlangen von mindestens ein Zehntel aller Mitglieder eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vorher an die Mitglieder schriftlich erfolgt.
  3. Zur Wahl eines Mitgliedes der Vorstandschaft können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
  4. Satzungsänderungen müssen mindestens 10 Tage vor der nächsten Hauptversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden und sollen ausreichend begründet sein. Nach Möglichkeit sollen Anträge auf Satzungsänderungen in den Vereinsnachrichten bekanntgegeben werden.
  5. Die Annahme einer Satzungsänderung erfolgt durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  • §19   Auflösung oder strukturelle Änderungen des Vereins

  1. Eine Auflösung oder strukturelle Änderung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
  2. Bei einer Auflösung ist mit den vorhandenen Vereinsvermögen gemäß §3 Punkt 3 und 4 und Punkt 6 zu verfahren.
  3. Bei einer strukturellen Veränderung im Verein verbleibt der aktuelle Kontostand der einzelnen Abteilungen bei den Abteilungen.

Anhänge zur Satzung

Anhang I: Geschäftsordnung bei Versammlungen

Artikel 1

  1. Der Versammlungsleiter stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Versammlung fest und bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge zur Durchführung, Beratung und Abstimmung, falls die Versammlung keinen gegenteiligen Beschluss fasst.

Artikel 2

  1. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Mitglieder zur Rednerliste melden. Er kann jederzeit das Wort außer der Reihe ergreifen.
  1. Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort.
  2. Zu Bemerkungen zur Geschäftsordnung und zur Zwischenfrage muss das Wort vor etwa noch vorgemerkten Rednern erteilt werden.
  3. Bei offensichtlichem Missbrauch solcher Bemerkungen kann der Versammlungsleiter auf die Reihenfolge der Rednerliste verweisen.
  4. Zu persönlichen Bemerkungen ist das Wort nach Abschluss der jeweiligen Beratung zu erteilen.

Artikel 3

  1. Dringlichkeitsanträge können nur mit Unterstützung der Mehrheit eingebracht werden, Anträge auf Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
  2. Zusatz- und Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Unterstützung.

Artikel 4

  1. Zu erledigten Anträgen erhält niemand das Wort, wenn nicht eine zwei Drittel Mehrheit das verlangt.
  2. Zum Antrag auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Aussprache dürfen nur ein Redner dafür und ein Redner dagegen das Wort nehmen.
  3. Ist der Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so erhalten nur noch die auf der Rednerliste Vorgemerkten das Wort. Ist der Antrag auf Schluss der Aussprache angenommen, so können auch die auf der Rednerliste Vorgemerkten das Wort nicht mehr ergreifen. Der Antragsteller und der Berichterstatter haben das Recht, zur Klarstellung das Wort zu ergreifen.
  4. Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat ihn der Versammlungsleiter darauf aufmerksam zu machen. Verletzt ein Redner den Anstand, so hat der Versammlungsleiter dies zu rügen und erforderlichenfalls einen Ordnungsruf zu erteilen. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand oder der Redeordnung zu entfernen, so hat ihm der Versammlungsleiter nach erfolgter Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt zu entziehen.

Artikel 5

  1. Wahlen und Abstimmungen geschehen durch Handaufheben, auf Antrag geheim durch Stimmzettel.
  2. Wenn durch die Satzung nicht anderes bestimmt, ist bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen 2 Vorgeschlagenen mit höchster Stimmenzahl statt.
  1. Bei Abstimmungen bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung.
  2. Zuerst wird über den weitgehendsten Antrag abgestimmt. Bei gleichrangigen Anträgen wird über den zuerst gestellten Antrag abgestimmt. Die weiteren Abstimmungen erfolgen in entsprechender Reihenfolge.
  3. Über Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

Anhang II: Richtlinien für die Ehrung verdienstvoller Mitglieder

  1. Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied des Vereins kann auf Antrag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung der Leibesübungen im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen erworben hat.

  1. Vom Verein zu vergebende Ehrennadeln

a) Die Ehrennadel in Silber wird verliehen an:

-Mitglieder mit 10-jähriger Zugehörigkeit als ordentliche Mitglieder
-Funktionäre nach 5-jähriger Tätigkeit

b) Die Ehrennadel in Gold wird verliehen an:

-Mitglieder mit 20-jähriger Zugehörigkeit als Ordentliche Mitglieder
-Funktionäre nach 10-jähriger Tätigkeit

  1. Die Voraussetzung zur Verleihung einer Ehrennadel hat der Hauptausschuss zu prüfen.
  2. Die Ehrungen sind durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bei würdigen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern oder dergleichen vorzunehmen.
  3. Die Kosten für die Ehrennadel trägt der Verein. Verlorengegangene Ehrennadeln können auf Antrag ersetzt werden. Die Kosten hierfür trägt das betreffende Mitglied.